S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Lei-
stungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 26. 1. 1995 auf der Grundlage
der §§ 2 Abs. 1 Pkt. 1 und 38 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über
den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(ThBKG) vom 7.1.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Thüringen Nr. 1/92 vom 10.1.92) folgende Satzung beschlossen:
A) Erhebung von Gebühren
§ 1 Gebührentatbestand
(1) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr ist gebührenfrei:
1. bei der Bekämpfung von Bränden,
2. bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,
3. bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen
öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,
4. bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz.
(2) Die Gemeinde verlangt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für
den Einsatz der Feuerwehr:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat,
2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim Betrieb von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen
enstanden ist,
3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Brand-
gefahren (Brandschutz), anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe)
und Gefahren größeren Umfangs (Katastrophenschutz) dienten,
die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen
oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden
ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5. von demjenigen, der wider besseren Wissens oder in grob-
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr
alarmiert.
§ 2 Berechnungsgrundlage für die Gebühr
Die Gebühr, die sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und
Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzt, wird nach den in den
§§ 3 bis 5 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten sind in der Anlage 1, welche
Bestandteil dieser Satzung ist, in ihrer Höhe angegeben.
§ 3 Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 1
Abs. 2 nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem
Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum
Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der
Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit
für die Reinigung zur Einsatzzeit hinzugerechnet.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird
die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatz-
stunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.
§ 4 Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 1 Abs. 2 werden die Fahrzeug- und Geräte-
kosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte nach
der Einsatzzeit, in der sie vom Gerätehaus abwesend sind,
berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet
mit der Rückkehr zum Gerätehaus.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird
die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatz-
stunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind in der Gebühr die Nebenkosten und die Auf-
wendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen
befindlichen Geräte enthalten.
§ 5 Sachkosten
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden
zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller
Höhe zum jeweiligen Tagespreis + 3 % Beschaffungskosten berechnet.
§ 6 Gebührenanspruch und -schuldner
(1) Der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und
Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Gerätehaus.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 aufgeführten
Leistungen sind die dort genannten Personen verpflichtet, sofern
sie die Leistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen haben.
Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie als Gesamt-
schuldner.
§ 7 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb
von 14 Tagen zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des öffent-
lichen Rechts in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(3) Von der Verfolgung des Gebührenanspruchs kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre
oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
B) Erhebung von Entgelten
§ 8 Entgeltanspruch
(1) Anspruch auf privatrechtliche Entgelte entsteht bei:
- sonstigen Hilfeleistungen oder Dienstleistungen durch die
Feuerwehr, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf
solche Hilfeleistungen besteht nicht,
- der Gestellung von Brandsicherheitswachen.
(2) Das Entgelt für die Brandsicherheitswachen wird nach der Zeit-
spanne des tatsächlichen Sicherheitsdienstes berechnet. Im
übrigen finden die § 3 und 4 auf die Gestellung von Brand-
sicherheitswachen und die §§ 3 bis 5 auf Hilfeleistungen
entsprechende Anwendung.
(3) Die entgeltpflichtigen Leistungen der Feuerwehr können von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von einer vorherigen
angemessenen Sicherheitsleistung für das Entgelt abhängig
gemacht werden.
§ 9 Entgeltschuldner
(1) Zu Zahlung einer entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr ist
derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch genommen
oder die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie
angefordert wurde. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamt-
schuldner.
(2) Hinsichtlich der Entstehung des Entgeltanspruchs und seiner
Fälligkeit gelten § 7 Abs. 1 und § 8 entsprechend. Rückständige
Entgelte werden gemäß den Bestimmungen des privatrechtlichen
Vollstreckungsrechts beigetrieben.
§ 10 Haftungsmaßstab
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen
Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde dem
Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige der Gemeinde
von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht
von der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht
worden sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Brunngräber
Bürgermeister
Anlage 1
| 1. Stundensätze Personal in DM |
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| Einsatzleiter/Wachhabender |
45,00 |
| Einsatzkräfte/Wachkräfte |
40,00 |
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| Sicherheitswachen werden nach den vorgenannten Sätzen je Person und Stunde berechnet |
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2. Stundensätze für Fahrzeuge, Anhänger,Geräte und Ausrüstungsgegenstände in DM |
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2.1. Fahrzeuge |
| Löschfahrzeug LF 16 |
255,00 |
| Löschfahrzeug LF 8 |
125,00 |
| Kleinlöschfahrzeug KlF |
80,00 |
| Schlauchwagen |
101,00 |
| Multicar als Zugfahrzeug |
80,00 |
| 2.2. Anhänger Stundensätze in DM |
| TSA mit TS 8 |
51,00 |
|
CO² - 4 Flaschengerät |
45,00 |
| Beleuchtungsanhänger |
150,00 |
| Schlauchtransportanhänger |
45,00 |
| 2.3. Gerätegrundkosten in DM |
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| |
erste Stunde |
je weitere Stunde |
| Tragkraftspritze |
40,00 |
19,00 |
| Motorkettensäge |
15,00 |
5,00 |
| Aggregat 3 KVA |
21,00 |
11,00 |
| Aggregat 0,5 KVA |
18,00 |
8,00 |
| Rettungsschere |
45,00 |
20,00 |
| Rettungsspreizer |
45,00 |
20,00 |
| Trennschleifer |
20,00 |
10,00 |
| Atemschutzgerät |
60,00 |
20,00 |
| Hebekissen |
25,00 |
15,00 |
| B-Druckschlauch |
31,00 |
4,00 |
| C-Druckschlauch |
28,00 |
2,00 |
| Saugschlauch |
13,00 |
2,00 |
| Leichtschaumgerät |
25,00 |
5,00 |
| Steckleiter |
15,00 |
2,00 |