S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Lei-

stungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 26. 1. 1995 auf der Grundlage

der §§ 2 Abs. 1 Pkt. 1 und 38 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über

den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

(ThBKG) vom 7.1.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land

Thüringen Nr. 1/92 vom 10.1.92) folgende Satzung beschlossen:

 

A) Erhebung von Gebühren

 

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr ist gebührenfrei:

1. bei der Bekämpfung von Bränden,

2. bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,

3. bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen

öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,

Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,

4. bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinde verlangt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für

den Einsatz der Feuerwehr:

1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden

vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat,

2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden

beim Betrieb von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen

enstanden ist,

3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Brand-

gefahren (Brandschutz), anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe)

und Gefahren größeren Umfangs (Katastrophenschutz) dienten,

die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen

oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungs-

berechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim

Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden

ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

5. von demjenigen, der wider besseren Wissens oder in grob-

fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr

alarmiert.

 

§ 2 Berechnungsgrundlage für die Gebühr

Die Gebühr, die sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und

Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzt, wird nach den in den

§§ 3 bis 5 aufgestellten Grundsätzen berechnet.

Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten sind in der Anlage 1, welche

Bestandteil dieser Satzung ist, in ihrer Höhe angegeben.

 

§ 3 Personalkosten

(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 1

Abs. 2 nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem

Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum

Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der

Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit

für die Reinigung zur Einsatzzeit hinzugerechnet.

(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird

die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatz-

stunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.

 

§ 4 Fahrzeug- und Gerätekosten

(1) Bei Einsätzen nach § 1 Abs. 2 werden die Fahrzeug- und Geräte-

kosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte nach

der Einsatzzeit, in der sie vom Gerätehaus abwesend sind,

berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet

mit der Rückkehr zum Gerätehaus.

(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird

die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatz-

stunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.

(3) Bei Fahrzeugen sind in der Gebühr die Nebenkosten und die Auf-

wendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen

befindlichen Geräte enthalten.

 

§ 5 Sachkosten

Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden

zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller

Höhe zum jeweiligen Tagespreis + 3 % Beschaffungskosten berechnet.

 

§ 6 Gebührenanspruch und -schuldner

(1) Der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und

Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Gerätehaus.

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 aufgeführten

Leistungen sind die dort genannten Personen verpflichtet, sofern

sie die Leistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen haben.

Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie als Gesamt-

schuldner.

 

§ 7 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb

von 14 Tagen zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des öffent-

lichen Rechts in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(3) Von der Verfolgung des Gebührenanspruchs kann abgesehen werden,

soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre

oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

 

 

B) Erhebung von Entgelten

 

§ 8 Entgeltanspruch

(1) Anspruch auf privatrechtliche Entgelte entsteht bei:

- sonstigen Hilfeleistungen oder Dienstleistungen durch die

Feuerwehr, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht

wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf

solche Hilfeleistungen besteht nicht,

- der Gestellung von Brandsicherheitswachen.

(2) Das Entgelt für die Brandsicherheitswachen wird nach der Zeit-

spanne des tatsächlichen Sicherheitsdienstes berechnet. Im

übrigen finden die § 3 und 4 auf die Gestellung von Brand-

sicherheitswachen und die §§ 3 bis 5 auf Hilfeleistungen

entsprechende Anwendung.

(3) Die entgeltpflichtigen Leistungen der Feuerwehr können von der

Vorausentrichtung des Entgeltes oder von einer vorherigen

angemessenen Sicherheitsleistung für das Entgelt abhängig

gemacht werden.

 

§ 9 Entgeltschuldner

(1) Zu Zahlung einer entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr ist

derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch genommen

oder die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie

angefordert wurde. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamt-

schuldner.

(2) Hinsichtlich der Entstehung des Entgeltanspruchs und seiner

Fälligkeit gelten § 7 Abs. 1 und § 8 entsprechend. Rückständige

Entgelte werden gemäß den Bestimmungen des privatrechtlichen

Vollstreckungsrechts beigetrieben.

 

§ 10 Haftungsmaßstab

(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen

Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde dem

Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige der Gemeinde

von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht

von der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht

worden sind.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Brunngräber

Bürgermeister

 

Anlage 1

 

1. Stundensätze Personal in DM  
   
Einsatzleiter/Wachhabender 45,00
Einsatzkräfte/Wachkräfte  40,00
   
Sicherheitswachen werden nach den vorgenannten Sätzen je Person und Stunde berechnet  
   

 

 

2. Stundensätze für Fahrzeuge, Anhänger,Geräte und Ausrüstungsgegenstände in DM

 
2.1. Fahrzeuge
Löschfahrzeug LF 16 255,00
Löschfahrzeug LF 8 125,00
Kleinlöschfahrzeug KlF 80,00
Schlauchwagen 101,00
Multicar als Zugfahrzeug 80,00

 

2.2. Anhänger Stundensätze in DM

 

TSA mit TS 8 51,00

CO² - 4 Flaschengerät

45,00
Beleuchtungsanhänger 150,00
Schlauchtransportanhänger 45,00

 

2.3. Gerätegrundkosten  in DM    
 

 erste Stunde

je weitere Stunde

Tragkraftspritze 40,00 19,00
Motorkettensäge 15,00  5,00
Aggregat 3 KVA 21,00 11,00
Aggregat 0,5 KVA  18,00 8,00
Rettungsschere 45,00 20,00
Rettungsspreizer 45,00 20,00
Trennschleifer 20,00 10,00
Atemschutzgerät 60,00 20,00
Hebekissen 25,00 15,00
B-Druckschlauch 31,00 4,00
C-Druckschlauch 28,00 2,00
Saugschlauch 13,00 2,00
Leichtschaumgerät 25,00 5,00
Steckleiter 15,00 2,00

 


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