S a t z u n g
über die freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen
Aufgrund der §§ 5 und 21 Abs. 3 Buchstabe f der Kommunalverfassung
vom 17. Mai 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetz im GVBl. Nr. 14
vom 19. Juni 1992 Seite 19 ff. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des
Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 hat der Gemeinderat
am 26. 1. 1995 folgende
F e u e r w e h r s a t z u n g
beschlossen:
§ 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen sind als
öffentliche Feuerwehren (§§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 ThBKG)
gemeindliche Einrichtungen (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führen
die Bezeichnung:
"Freiwillige Feuerwehr Benshausen"
"Freiwillige Feuerwehr Ebertshausen".
(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des
Ortsbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen
bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen abwehrenden
Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung
bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG, ferner
die Sicherheitswache nach § 34 ThBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr
die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-
Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften
aus- und fortzubilden.
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren Benshausen und Ebertshausen gliedern
sich in folgende Abteilungen:
-
Einsatzabteilung
-
Alters- und Ehrenabteilung
-
Jugendabteilung
§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem
Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch
außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder
Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstige Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen,
hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an den
Bürgermeister weiterzuleiten.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung
können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen
zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) auf-
genommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur
Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde
Benshausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in
der Gemeinde Benshausen zur Verfügung stehen. Führungskräfte
der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde
Benshausen sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehr-
dienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16.
Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr
nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 ThBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim
Ortsbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige
haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungs-
erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche
Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des
Ortsbrandmeisters.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des
Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei
ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben,
zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer
erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem
Grund - nach Anordnung des Ortsbrandmeisters - durch schriftlichen,
mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus
der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Wichtiger Grund ist insbesondere das mehr als 5malige unentschuldigte
Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen im
laufenden Kalenderjahr.
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzleitung haben das aktive und passive
Wahlrecht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters,
des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben
nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen
Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen
(z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfall-
verhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrand-
meisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu
befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall
geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen
Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der
feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im
Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven
Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für die Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes
gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann
der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahme zu geben.
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung
übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder
Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der
Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister
oder Wehrführer erklärt werden muß,
b) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
§ 10 Jugendabteilung
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen führt den Namen
"Jugendfeuerwehr Benshausen".
(2) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Ebertshausen führt den Namen
"Jugendfeuerwehr Ebertshausen".
(3) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen
im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten
16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuer-
wehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrand-
meister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer,
der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Benshausen
ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatz-
abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anläßlich der gemeinsamen Hauptversammlung aller
Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Frei-
willigen Feuerwehr der Gemeinde Benshausen angehört, die
erforderlichen Lehrgänge besucht und das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde
Benshausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatz-
bereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen
und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungs-
gemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen
und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister
in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung
dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister
und die Wehrführer zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister
bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in
der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister
gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister nach Ablauf der
Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so recht-
zeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen
einzuberufen, daß binnen zwei Monaten nach Freiwerden der
Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters statt-
finden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum
Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Benshausen ernannt.
(7) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Voll-
endung des 65. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister
zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Orts-
teilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird
von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehr-
gänge besucht. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahres-
hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1 ThBKG).
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Ver-
hinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der
Einsatzleitung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt
werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht.
Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahres-
hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(10)Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1
entsprechend.
§ 12 Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine
getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren
Benshausen und Ebertshausen statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen.
Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist ein-
zuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der
Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind
den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen
der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Ver-
sammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mit-
glieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlußunfähig-
keit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzu-
berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ange-
hörigen der Einsatzabteilung beschlußfähig ist. Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-
faßt. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden
Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen
soll.
§ 13 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers
(1) Die nach dem ThBKG nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen
werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung
bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens
eine Woche vorher schriftlich zu verständigen.
Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit der Versammlung gilt
§ 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertreten-
den Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,
der Jugendfeuerwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt;
§ 22 Abs. 1 KUV gilt entsprechend.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1)
kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der
Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich
zugestimmt wird.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters,
der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer
ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu
übergeben.
§ 14 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen
Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird
Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Brunngräber
Bürgermeister