S a t z u n g

 über die freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen

 

Aufgrund der §§ 5 und 21 Abs. 3 Buchstabe f der Kommunalverfassung

vom 17. Mai 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetz im GVBl. Nr. 14

vom 19. Juni 1992 Seite 19 ff. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des

Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den

Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 hat der Gemeinderat

am 26. 1. 1995 folgende

F e u e r w e h r s a t z u n g

beschlossen:

 

§ 1 Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen sind als

öffentliche Feuerwehren (§§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 ThBKG)

gemeindliche Einrichtungen (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führen

die Bezeichnung:

"Freiwillige Feuerwehr Benshausen"

"Freiwillige Feuerwehr Ebertshausen".

(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des

Ortsbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen

bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

 

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen abwehrenden

Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung

bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG, ferner

die Sicherheitswache nach § 34 ThBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr

die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-

Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften

aus- und fortzubilden.

 

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren Benshausen und Ebertshausen gliedern

sich in folgende Abteilungen:

  1.  Einsatzabteilung

  2.  Alters- und Ehrenabteilung

  3.  Jugendabteilung

 

§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung

 pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem

Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch

außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene

Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder

Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstige Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen,

hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an den

Bürgermeister weiterzuleiten.

 

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung

können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen

zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) auf-

genommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur

Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde

Benshausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in

der Gemeinde Benshausen zur Verfügung stehen. Führungskräfte

der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde

Benshausen sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehr-

dienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16.

Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr

nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 ThBKG).

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim

Ortsbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige

haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungs-

erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche

 Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über den

 Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des

 Ortsbrandmeisters.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des

Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei

ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die

gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen

Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben,

zu verpflichten.

 

§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b) dem Austritt,

c) dem Ausschluß.

(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer

 erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem

Grund - nach Anordnung des Ortsbrandmeisters - durch schriftlichen,

mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus

der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.

Wichtiger Grund ist insbesondere das mehr als 5malige unentschuldigte

Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen im

laufenden Kalenderjahr.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzleitung haben das aktive und passive

Wahlrecht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters,

des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben

 nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen

Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen

(z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfall-

verhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrand-

meisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu

befolgen,

 

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall

geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen   

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der

feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im

Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven

 Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für die Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes

 gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend.

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann

 der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister  ihm

a) eine Ermahnung,

b) einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem

Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen

Stellungnahme zu geben.

 

§ 9 Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung

übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder

Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der

Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister

oder Wehrführer erklärt werden muß,

b) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

 

§ 10 Jugendabteilung

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen führt den Namen

 "Jugendfeuerwehr Benshausen".

(2) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Ebertshausen führt den Namen

 "Jugendfeuerwehr Ebertshausen".

(3) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen

 im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten

16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige

Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuer-

wehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrand-

meister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer,

der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

 

§ 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Benshausen

ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatz-

abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet anläßlich der gemeinsamen Hauptversammlung aller

Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Frei-

willigen Feuerwehr der Gemeinde Benshausen angehört, die

erforderlichen Lehrgänge besucht und das 60. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde

Benshausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatz-

bereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen

und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungs-

gemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen

und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister

in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung

dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister

und die Wehrführer zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister

bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer

von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in

der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister

gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister nach Ablauf der

Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so recht-

zeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen

einzuberufen, daß binnen zwei Monaten nach Freiwerden der

Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters statt-

finden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum

Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Benshausen ernannt.

(7) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter

bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Voll-

endung des 65. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister

zu verabschieden.

(8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Orts-

teilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird

von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf

Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehr-

gänge besucht. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahres-

hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1 ThBKG).

(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Ver-

hinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der

Einsatzleitung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt

werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen

Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht.

Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahres-

hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(10)Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1

entsprechend.

 

§ 12 Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine

getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren

Benshausen und Ebertshausen statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen.

Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist ein-

zuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der

Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind

den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine

Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen

der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Ver-

sammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mit-

glieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlußunfähig-

keit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzu-

berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ange-

hörigen der Einsatzabteilung beschlußfähig ist. Beschlüsse der

Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-

faßt. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden

Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen

soll.

 

§ 13 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers

(1) Die nach dem ThBKG nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen

werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige   Versammlung

 bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens

eine Woche vorher schriftlich zu verständigen.

Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit der Versammlung gilt

§ 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertreten-

den Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,

der Jugendfeuerwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt;

§ 22 Abs. 1 KUV gilt entsprechend.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1)

kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der

 Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich

zugestimmt wird.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift

über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters,

der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer

ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu

übergeben.

 

§ 14 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen

 Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird

 Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern

und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Brunngräber

Bürgermeister


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