Satzung
der Gemeinde Benshausen über die
Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen
Aufgrund des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom
05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert durch Gesetze vom 20. März 2009
(GVBl. S. 238) und vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 26. Februar 2009 (GVBl. Nr. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in seiner Sitzung am
16. 09. 2010 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:
§ 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Benshausen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 9 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung:
"Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen"
(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr, mit einem Ausrücke-Standort in Benshausen sowie einem Ausrücke-Standort in Ebertshausen.
Sie steht unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.
(3) Die Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge, Gerätschaften sowie die gesamte Technik in den jeweiligen Standorten bleiben dort vorhanden und müssen erhalten werden.
(4) Die historische Technik der jeweiligen Ausrücke-Standorte muss in diesen verbleiben.
(5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr umfasst die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
a) gegen Brandgefahren (Brandschutz)
b) gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe)
c) gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz)
sowie die Hilfeleistung bei allen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrverhütungsschau (§ 21 ThürBKG) Brandsicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben hat die Gemeinde Benshausen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen gliedern sich in folgende Abteilungen:
Einsatzabteilung
Alters- und Ehrenabteilung
Jugendabteilung
(2) Es besteht die Möglichkeit zur Bildung von Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilungen.
(3) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird eine Wehrführung gebildet, die aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, dem Jugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter sowie dem Gerätewart besteht.
(4) Zusätzlich zur Wehrführung wird eine erweiterte Wehrführung gebildet. Sie besteht aus den berufenen Zugführern und Gruppenführern, sowie den in § 3 Abs. 3 dieser Satzung genannten Personen. Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen der erweiterten Wehrführung mindestens vierteljährlich ein.
§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung (Dienst- und Einsatzuniform) pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstige Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Benshausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Benshausen zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Benshausen sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16.Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehr-angehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Auf Vorschlag bzw. durch die Bestätigung des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Feuerwehrtauglichkeit bzw. Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrdienstausweises sowie der Feuerwehrsatzung und durch Handschlag des Bürgermeisters. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss
d) dem Tod
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Ortsbrandmeisters - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen (§ 13 Abs. 5 ThürBKG) im laufenden Kalenderjahr.
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzleitung haben das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, des Jugendfeuerwehrwartes, des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes, und des Gerätewartes.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen
(z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes
gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit der erweiterten Wehrleitung und dem Bürgermeister ihm:
- eine Ermahnung,
- einen mündlichen Verweis
- eine schriftliche Abmahnung
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
c) durch den Tod.
§ 10 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen führt den Namen "Jugendfeuerwehr Benshausen/Ebertshausen".
(2) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Benshausen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis – in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Benshausen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes und seines Stellvertreters bedient.
§ 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister und der stellvertretende Ortsbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung im Zuge der Jahreshauptversammlung (§12) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht, die fachlichen Kenntnisse besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Der Ortsbrandmeister und der stellvertretende Ortsbrandmeister werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Benshausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung/Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und die Wehrführung zu unterstützen.
(5) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten.
(6) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.
§ 12 Wahlen des Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister
(1) Die nach dem ThürBKG und laut dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens 1 Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 dieser gilt entsprechend.
(3) Der Ortsbrandmeister, der stellvertretende Ortsbrandmeister, der Jugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart und der Gerätewart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 22 Abs. 1 KUV gilt entsprechen. Es ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretende Ortsbrandmeisters, des Jugendfeuerwehrwarts, des stellvertretende Jugendfeuerwehrwarts und des Gerätewarts ist innerhalb einer Woche nach Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.
§ 13 Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14 Feuerwehrverein
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Die Gemeinde wird die Feuerwehrvereine auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 15 Gleichstellungsbestimmung
(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und die „Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen“ vom 26.01.1995 außer Kraft.
Benshausen, 20. 10. 2010
Keil ( Siegel )
Bürgermeister