Gemeinde

Benshausen

 

  

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Benshausen

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung  (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 113) zuletzt geändert  durch Gesetz vom 28. November 2008 (GVBl. S. 381), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert  durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), der §§ 18 und 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365/371),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S.105) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Benshausen vom 30.06.2011 hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in der Sitzung am 30.06.2011 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung "Sandhasennest", Suhler Straße 13, Benshausen, die sich in Trägerschaft der Gemeinde Benshausen befindet.

 

 

§ 2

Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde Benshausen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Versorgung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.

 

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

  

 

§ 4

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

 

(1)   Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in diese Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.

 

(2)   Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

 

 

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

 

(1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten.

 

(2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den zurückliegenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen.

 

(3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

 

 

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

 

(1) Das Verpflegungsgeld beträgt bei einer Ganztagsbetreuung 0,50 €/Kind/Tag.

      Enthalten im Verpflegungsgeld sind Getränkgeldpauschale, Gesundes Frühstück und Vespergeld.

 

(2) Das Verpflegungsgeld beträgt bei einer Halbstagsbetreuung 0,20 €/Kind/Tag.

      Enthalten im Verpflegungsgeld sind Getränkgeldpauschale und Gesundes Frühstück.

 

 

(3)       Das Verpflegungsgeld wird entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.30 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

 

(4) Das Verpflegungsgeld ist jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen.

 

 

§ 7

Elternbeitrag

 

(1)   Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.

 

(2)   Wird ein Kind im laufenden Monat in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats die volle Gebühr für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der 2-wöchigen Eingewöhnungsphase, sofern sie in Anspruch genommen wird. Die Eingewöhnungsphase bemisst sich auf einem zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen.

 

(3)   Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Krankheit oder Kuraufenthaltes die Kindertageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.

 

 

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

 

(1)   Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder einer Familie in der Einrichtung. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

 

 

1 bis 2 Jahren

 

2 Jahren bis Schuleintritt

 

ganztags

halbtags

ganztags

halbtags

1. Kind

125,00 €

87,50 €

90,00 €

63,00 €

2. Kind

105,00 €

73,50 €

70,00 €

49,00 €

3. Kind und weitere

70,00 €

49,00 €

40,00 €

28,00 €

      

 (2) Wird das Kind entsprechend der Anmeldung nur halbtags (maximal 6 Stunden) betreut, so verringert sich der Elternbeitrag auf 70 vom Hundert des maßgeblichen Elternbeitrages für eine Ganztagsbetreuung.

 

 

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

 

(1)   Die Gemeindeverwaltung erlässt monatlich einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge und der Verpflegungsgebühr  nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

 

(2)   Änderungen in der Anzahl der Kinder, die gleichzeitig die Einrichtung besuchen, sind bei der Gemeindeverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei bekannt werden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

 

 

§ 10

Übernahme der Gebühren, anzuwendende Vorschriften

 

(1)   Die Gebühren können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Schmalkalden-Meiningen) übernommen werden.          

 

(2)   Für den Vollzug dieser Satzung sind die Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, insbesondere die Vorschriften des Dritten Abschnittes.

 

 

                                                                   § 11

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der 

      Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von    

      Getränkeangeboten der Gemeinde Benshausen vom 07.05.2009 außer Kraft.

 

 

Benshausen, 19.07.2011

 

 

 

Keil

Bürgermeister                                                             Siegel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                         


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