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Gemeinde
Benshausen
H a u p t s a t z u n g
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08. April 2009 (GVBl. S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in der Sitzung
am 27. 10. 2009 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name
1. Die Gemeinde führt den Namen "Benshausen".
2. Der Ortsteil Ebertshausen behält nach § 2 des Eingliederungsvertrages vom 30.12.93 seinen
bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde Benshausen.
3. Gemeindegrenzen sind die Gemarkungsgrenzen.
§ 2 Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
1. Das Wappen von Benshausen zeigt auf rotem Grund drei hellgrün bedachte Türme. Die
Bedachung des linken Turmes läuft spitz aus. Der mittlere höchste Turm ist als Torturm mit
blauer Öffnung dargestellt und trägt auf seiner Spitze einen goldenen Wetterhahn. Der rechte
Turm trägt eine Kugel mit einem Stern. Vor der Toröffnung ist eine schwarze schreitende Henne
abgebildet. Das Wappen enthält die Beschriftung "Benshausen" (Anlage 1).
2. Das Wappen vom Ortsteil Ebertshausen zeigt ein halb geteiltes und gespaltenes Schild. Im
ersten Feld befindet sich in gold auf grünem Dreiberg eine rot bewehrte schwarze Henne, im
zweiten Feld der fränkische Rechen von rot über silber mit drei stehenden Spitzen geteilt und im
dritten Feld ein grünes Herz in silber (Anlage 2). Das Wappen des Ortsteiles Ebertshausen wird
nur im nichtamtlichen Verkehr verwendet.
3. Die Gemeinde führt eine Flagge in den Landesfarben Thüringens mit aufgesticktem
Gemeindewappen.
4. Das Gemeindesiegel enthält die unter (1) beschriebene Darstellung. Die schreitende Henne ist an
den unteren Siegelrand gerückt. Die Umschrift des Siegels lautet "Benshausen/Thüringen"
(Anlage 3). Das große Dienstsiegel und das kleine Dienstsiegel (Nr.1) führt der Bürgermeister
und im Fall seiner Vertretung der Beigeordnete. Das kleine Dienstsiegel (Nr. 2) führt der/die
Bedienstete des Einwohnermeldeamtes.
§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
§ 4 Einwohnerversammlung
1. Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die
Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und
Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig
beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl
von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der
Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
2. Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der
Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung
Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
3. Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der
Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der
Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister
in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister
Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 5 Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 6 Bürgermeister
Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist für die Dauer der Ausnahmegenehmigung des Landesverwaltungsamtes hauptamtlich tätig.
§ 7 Beigeordnete
1. Der Gemeinderat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
2. Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Ersten Beigeordneten vertreten.
Sollte der 1. Beigeordnete ebenfalls verhindert sein, wird er durch den 2. Beigeordneten
vertreten.
§ 8 Ausschüsse
1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere
Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse)
oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse),
und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die
Geschäftsordnung.
2. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm
vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind
diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der
Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen
Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.
Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem
Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
3. Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen
Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 9 Ehrenbezeichnungen
Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
§ 10 Entschädigungen
1. Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und
Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine jedem Quartalsende
auszuzahlende Entschädigung. Diese besteht aus einem monatlichen Sockelbetrag von 26 Euro
sowie ein Sitzungsgeld von 16 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen
des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als
zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
2. Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf
Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine
Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch
Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des
Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens
drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von
8 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für
höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
3. Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete erhält eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe
von 155 €, der Zweite Beigeordnete erhält eine monatliche Entschädigungszahlung von 62 €.
Ist der Bürgermeister verhindert seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen so erhält der ehrenamtliche
Beigeordnete für jede ganztägige Vertretung des Bürgermeisters 1/30 dessen monatlichen
Grundgehaltes. Für den Fall, dass der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete verhindert sind, so
führt der 2. Beigeordnete die Amtsgeschäfte der Gemeinde Benshausen.
4. Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer
Reisekostengesetz gezahlt.
5. Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen
hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der
Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
6. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die
Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie
erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von
16 € (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).
§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen
1. Die Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang in folgenden Schaukästen an folgenden
Standorten öffentlich bekannt gemacht:
Benshausen Alte Straße
Ammertal
Hauptstraße (neue Apotheke)
Markt (Wohnhaus Nr. 7)
Suhler Straße (Kindergarten)
Meininger Straße
Adolf-Werner-Straße
Aschenhofstraße
Ortsteil Ebertshausen Ebertshäuser Hauptstraße (Haltestelle)
Milbach (Nähe der Linde)
Auf den Urschriften der Satzungen sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der
Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
2. Zur Information der Bürger werden die Satzungen zusätzlich im Gemeindeboten der Gemeinde
Benshausen abgedruckt. Diese Veröffentlichung trägt nur informativen Charakter.
3. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des
Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt in der nach Absatz 1 festgelegten Form.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der
Ausschüsse sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an
diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach
der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
4. Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen
gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im
übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreis (Bekanntmachungsverordnung) in
ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
5. Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht
in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in
dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Verteilung von
Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird
die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten
Form nachgeholt.
§ 12 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 13 Sprachform, Inkrafttreten
1. Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in
der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
2. Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 21. 08. 2003 außer Kraft.
Benshausen, 11. Nov. 2009
Keil ( S i e g e l )
Bürgermeister
Angeschlagen am ..............................
Abgenommen am .............................
............................................................
(Unterschrift)
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