Gemeinde

Benshausen

 

 

H a u p t s a t z u n g

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom

08. April 2009 (GVBl. S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in der Sitzung

am 27. 10. 2009 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§  1   Name

 

1. Die Gemeinde führt den Namen "Benshausen".

 

2. Der Ortsteil Ebertshausen behält nach § 2 des Eingliederungsvertrages vom 30.12.93 seinen

    bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde Benshausen.

 

3. Gemeindegrenzen sind die Gemarkungsgrenzen.

 

 

§  2   Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel

 

1. Das Wappen von Benshausen zeigt auf rotem Grund drei hellgrün bedachte Türme. Die

    Bedachung des linken Turmes läuft spitz aus. Der mittlere höchste Turm ist als Torturm mit

    blauer Öffnung dargestellt und trägt auf seiner Spitze einen goldenen Wetterhahn. Der rechte

    Turm trägt eine Kugel mit einem Stern. Vor der Toröffnung ist eine schwarze schreitende Henne

    abgebildet. Das Wappen enthält die Beschriftung "Benshausen" (Anlage 1).

 

2. Das Wappen vom Ortsteil Ebertshausen zeigt ein halb geteiltes und gespaltenes Schild. Im 

    ersten Feld befindet sich in gold auf grünem Dreiberg eine rot bewehrte schwarze Henne, im

    zweiten Feld der fränkische Rechen von rot über silber mit drei stehenden Spitzen geteilt und im

    dritten Feld ein grünes Herz in silber (Anlage 2). Das Wappen des Ortsteiles Ebertshausen wird

    nur im nichtamtlichen Verkehr verwendet.

 

3. Die Gemeinde führt eine Flagge in den Landesfarben Thüringens mit aufgesticktem

    Gemeindewappen.

 

4. Das Gemeindesiegel enthält die unter (1) beschriebene Darstellung. Die schreitende Henne ist an

    den unteren Siegelrand gerückt. Die Umschrift des Siegels lautet "Benshausen/Thüringen"

    (Anlage 3). Das große Dienstsiegel und das kleine Dienstsiegel (Nr.1) führt der Bürgermeister

    und im Fall seiner Vertretung der Beigeordnete. Das kleine Dienstsiegel (Nr. 2) führt der/die

    Bedienstete des Einwohnermeldeamtes.

 

 

§ 3   Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

 

1. Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindeverwaltung

    innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Gemeindeverwaltung.

    Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens

    angehört werden.

 

 2. Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung aus § 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten aus § 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.

 

3. Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Die Ein- tragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintra- gungsfrist schriftlich widerrufen werden. Für die Recht­zeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an. Eintragungen sind ungültig,

 

     a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht wahlberechtigt sind;

     b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder

     c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder unvollständiger

         Angaben nicht klar zu identifizieren sind.

 

     Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

 

4. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretern des Bürger-

    begehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des

    Bürgerbegehrens zurückgenommen werden.

 

5. Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides

     (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Bediensteten der

     Gemeindeverwaltung beauftragen.

 

6. Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im Wortlaut enthalten

     und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die

     Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz

     oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein"

     beantworten will.

 

7. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ergehen

     kostenfrei.

 

 

§ 4   Einwohnerversammlung

 

1. Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die

    Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und

    Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig

    beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl

    von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der

    Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von

    Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. 

   

2. Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der

    Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung

    Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

 

3. Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der

    Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der

    Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister

     in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister

    Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

 

 

§  5   Gemeinderat

 

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

 

 

§  6   Bürgermeister

 

Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist für die Dauer der Ausnahmegenehmigung des Landesverwaltungsamtes hauptamtlich tätig.

 

 

§  7   Beigeordnete

 

1. Der Gemeinderat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

 

2. Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Ersten Beigeordneten vertreten.

    Sollte der 1. Beigeordnete ebenfalls verhindert sein, wird er durch den 2. Beigeordneten

    vertreten.

 

 

§  8   Ausschüsse

 

1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere

    Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse)

    oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse),

    und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die

    Geschäftsordnung.

 

2. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm

    vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind

    diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der

    Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen

    Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.

    Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem

    Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

 

3. Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen

    Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

 

 

§  9   Ehrenbezeichnungen

 

Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

 

 

§ 10   Entschädigungen

 

1. Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und

    Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine jedem Quartalsende

    auszuzahlende Entschädigung. Diese besteht aus einem monatlichen Sockelbetrag von 26 Euro

    sowie ein Sitzungsgeld von 16 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen

    des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als

    zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

 

2. Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf

    Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine

    Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch   

    Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des

    Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens

    drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von

    8 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für

    höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

 

3. Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete erhält eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe

    von 155 €, der Zweite Beigeordnete erhält eine monatliche Entschädigungszahlung von 62 €.

    Ist der Bürgermeister verhindert seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen so erhält der ehrenamtliche

    Beigeordnete für jede ganztägige Vertretung des Bürgermeisters 1/30 dessen monatlichen

    Grundgehaltes. Für den Fall, dass der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete verhindert sind, so

    führt der 2. Beigeordnete die Amtsgeschäfte der Gemeinde Benshausen.

 

4. Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer

    Reisekostengesetz gezahlt.

 

5. Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen

    hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der   

    Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

 

6. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die

    Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie

    erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von

    16 € (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).

 

 

§ 11   Öffentliche Bekanntmachungen

 

1. Die Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang in folgenden Schaukästen an folgenden 

    Standorten öffentlich bekannt gemacht:

 

    Benshausen                         Alte Straße

                                               Ammertal

                                               Hauptstraße (neue Apotheke)

                                               Markt (Wohnhaus Nr. 7)

                                               Suhler Straße (Kindergarten)

                                               Meininger Straße

                                               Adolf-Werner-Straße

                                               Aschenhofstraße

 

     Ortsteil Ebertshausen          Ebertshäuser Hauptstraße (Haltestelle)

                                               Milbach (Nähe der Linde)

 

    Auf den Urschriften der Satzungen sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der

    Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

 

2. Zur Information der Bürger werden die Satzungen zusätzlich im Gemeindeboten der Gemeinde

    Benshausen abgedruckt. Diese Veröffentlichung trägt nur informativen Charakter.

 

3. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des

    Gemeinderats und der Ausschüsse  erfolgt in der nach Absatz 1 festgelegten Form.

    Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der

    Ausschüsse sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an

    diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach

    der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

 

4. Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen

    gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im

    übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

    der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreis (Bekanntmachungsverordnung) in

    ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

 

5. Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht

    in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in

    dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Verteilung von

    Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird

    die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten

    Form nachgeholt.

 

 

§ 12   Haushaltswirtschaft

 

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

 

 

§ 13   Sprachform, Inkrafttreten

 

1. Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in

   der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 

2. Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig

    tritt die Hauptsatzung vom 21. 08. 2003 außer Kraft.

 

 

Benshausen, 11. Nov. 2009

 

 

 

 

 

Keil                                                                 ( S i e g e l )

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                       Angeschlagen am ..............................

 

                                                                                                                                       Abgenommen am  .............................

 

                                                                                                                                       ............................................................

                                                                                                                                                              (Unterschrift)

  


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