Aufgrund der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Benshausen folgende

 

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

§ 1

Steuertatbestand

 

(1) Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

 

§ 2

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach

auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,

7. Hunden, die zur Bewachung von bewohnten Grundstücken gehalten werden, wenn die Entfernung zum nächsten bewohnten Grundstück mehr als 200 m beträgt. Diese Steuerbefreiung ist auf den 1. Hund begrenzt; für weitere Hunde gilt der Steuersatz nach §5 dieser Satzung.

 

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Wurde das halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

1. für den ersten Hund                                    40,00 Euro

2. für den zweiten Hund                                  70,00 Euro

3. für jeden weiteren Hund                            100,00 Euro

4. für den ersten gefährlichen Hund              250,00 Euro

5. für jeden weiteren gefährlichen Hund        250,00 Euro

 

Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr.2 und Nr. 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben.

 

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach §2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

 

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1

 

(4) Als gefährliche Hunde in Sinne der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

    (ThürGefHuVO, ThürStAnz Nr.15/2000) gelten

 

1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende

    Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende

    Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,    

3. Hunde, die wiederholt in Gefahrdrohenderweise  Menschen angesprungen haben,

    oder

4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild

    gehetzt oder gerissen haben.

    Weiter gelten Hunde als gefährlich sofern

-          eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 ThürGefHuVO vorliegt,

-          die Erlaubnis zum Halten des Hundes nach §3 Abs. 2 ThürGefHuVO beantragt wurde oder

-          die Gleichwertigkeit nach §3 Abs. 5 ThürGefHuVO beantragt wurde

     und der Wegfall der Gefährlichkeit nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde.

 

Hunde, die auffällig sind bzw. gebissen haben, müssen sich einem Wesenstest      unterziehen.

 

  

§ 6

Steuerermäßigungen

 

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Gebrauchshunde, die die Schutzhund- oder Jagdhundprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

(2)Ein Ermäßigungsgrundsatz nach Absatz (1) kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde (§5 Abs.4) findet Absatz 1 keine Anwendung.

 

§ 7

Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer

für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. §2 Nr.7 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach §5. §5 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

  

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1) Maßgebend für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegeben Verwendungszweck geeignet sind.

 

 

§ 9

Entstehen der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder Während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

 

§ 10

Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

 

 

  

§ 11

Anzeigepflichten

 

(1)Wer einen über 4 Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 4. Monats nach der Geburt als angeschafft. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundemarke aus.

 

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter der Angabe der Hunderasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des §5 Abs. 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche  und statistische Zwecke zulässig.

 

(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist die Hundemarke an die Gemeinde zurückzugeben.

 

 

§ 12

Auskünfte, Nachweise

 

Der Steuerschuldner (§3) hat die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen.

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.01.2003 außer Kraft

(3) Der Beschluss vom 25.07.2006 zur Hundesteuersatzung wurde aufgehoben.

 

 

 

Benshausen, 6. 9. 2007

 

 

 

 

 

                                                                                         Siegel     

Keil

Bürgermeister

 

                                                                                        

                                                                                          ausgehangen: ………………

                                                                                          abgenommen: ………………

                                                                                          Unterschrift    ……………….

 


Gemeindeverwaltung Benshausen - Markt 7 - 98554 Benshausen - Fon: 036843 70055 - Fax: 036843 70064