Gemeinde

Benshausen

 

 

Satzung

über die Benutzung der Kindertageseinrichtung

der Gemeinde Benshausen

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113,114) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz -ThürKitaG) vom 16.12.2005 (GVBl. Nr. 17 S. 371), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in der Sitzung am 30.06.2011 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung beschlossen:

 

§ 1

Träger und Rechtsform

 

 

Die Kindertageseinrichtung wird von der Gemeinde Benshausen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

 

§ 2

Aufgaben

 

Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

 

§ 3

Kreis der Berechtigten

 

(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

 

(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

 

(3)   In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 1 Jahr bis Schuleintritt betreut.

 

(4)  Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

 

(5)  Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Eltern benannt wird.

 

(6) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

 

§ 4

Betreuungszeiten

 

(1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend geöffnet.

           

(2)  Eine Betreuung kann entweder in Form einer Ganztagsbetreuung oder einer Halbtagsbetreuung (während der Vormittagsstunden bis 6 h) erfolgen.

 

(3)  Bekanntgaben über die Öffnungs- und Schließzeiten erfolgen entsprechend dem Bekanntmachungsrecht der Gemeinde durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise an den Bekanntmachungstafeln und zusätzlich durch Aushang in der Tageseinrichtung.

  

§ 5

Aufnahme

 

(1)  Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist.

 

(2)  Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung und der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen.

 

(3)  Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern im Alter von eins bis zwei Jahren sind

die Antragstellung auf Thüringer Erziehungsgeld bei der zuständigen Gemeinde durch die Erziehungsgeldberechtigten

 

(4)  Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als auch der Wohnsitzgemeinde mitteilen.

 

(5)  Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes übernommen werden.

  

§ 6

Pflichten der Eltern

 

(1)  Die Eltern übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder an das Betreuungspersonal der Einrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

 

(2)  Sollen Kinder die Einrichtung frühzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber des Betreuungspersonals. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

 

(3)  Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

 

(4)  Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich dem Betreuungspersonal der Einrichtung mitzuteilen.

 

(5)  Eltern, welche ihre Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden in der Kindertageseinrichtung anmelden wollen, haben die Gemeindeverwaltung in der Regel sechs Monate im Voraus hierüber zu informieren.

 

(6)  Mit der Anmeldung und Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung sowie die Gebührensatzung an.

 

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

 

(1)  Die Leitung gibt den Eltern der Kinder bei Bedarf  Gelegenheit zu einer Aussprache in Form einer Sprechstunde.

 

(2)  Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

 

§ 8

Elternbeirat

 

Für die Kindertageseinrichtung wird nach § 10 des Kindertageseinrichtungsgesetzes - ThürKitaG ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden (§ 10 des Kindertageseinrichtungsgesetzes).

  

§ 9

Versicherung

 

(1)  Die Gemeinde versichert alle Kinder gegen Sachschäden.

 

(2)  Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

 

§ 10

Benutzungsgebühren

 

Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 11

Abmeldung

 

(1)  Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich; sie sind spätestens 14 Tage vorher der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

 

(2)  Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

 

(3)  Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten und die Elternbeiträge nicht ordnungsgemäß gezahlt, so kann das Kind vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeindeverwaltung Benshausen. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

  

§ 12

Gespeicherte Daten

 

(1)  Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a)   Allgemeine Daten:      Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,

b)   Benutzungsgebühr:  Berechnungsgrundlage.

 

Rechtsgrundlage:

      Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG), Thür. Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG), Thür. Datenschutzgesetz (ThürDSG), Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), örtliche Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie die dazu ergangene Gebührensatzung.

 

      Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind.

 

(2)  Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gemäß § 19 Abs. 3 ThürDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde   

      Benshausen vom 07.05.2007 außer Kraft.

 

 

Benshausen, 21.07.2011

 

 

 

 

Keil

Bürgermeister                                                             Siegel

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                  

                                                                                                         

Anlage 1

 

Formblatt

zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes entsprechend § 4 ThürKitaG und

zur Gewährleistung der damit verbundenen Finanzierung

Die Gemeinde, in der sich die gewünschte Einrichtung befindet, wird vom Träger durch Vorlage des Schreibens über die bestätigte Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts informiert.

Die Eltern informieren ihre Wohnsitzgemeinde durch Vorlage dieses Schreibens.

Bestätigung freier Kapazität

 

Hiermit bestätigen wir, dass das Kind ..........................................

aus der Gemeinde.....................................................................

ab.............................................................................................

in die Kindertageseinrichtung.......................................................aufgenommen werden kann.

 

Datum, Unterschrift und Stempel                                 Datum, Unterschrift und Stempel

des Trägers                                                                   der Gemeinde

Bestätigung der Wohnsitzgemeinde

hiermit wird bestätigt, dass für das Kind.....................................

mit der bereitstellenden Gemeinde............................................

die Pauschale entsprechend § 18 Absatz 6 ThürKitaG vereinbart wird.

Datum, Unterschrift und Stempel der Wohnsitzgemeinde

Bestätigung der Kindertageseinrichtung

 

Hiermit bestätigen wir, dass das Kind................................................

unsere Einrichtung seit dem      .........................................................besucht.

 

 

 


 

Datum, Unterschrift und Stempel der Kindertageseinrichtung

 

 

 


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