Gemeinde

Benshausen

 

 

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge
für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Benshausen

(Straßenausbaubeitragssatzung)

 

 

Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl 2003, 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) und der §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in der Sitzung am 27.10.2009 die folgende Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen:

 

 

§ 1   Erhebung des Beitrages

 

Die Gemeinde Benshausen erhebt zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen besondere Vorteile bietet, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch zu erheben sind.

 

 

§ 2   Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1.   den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten wie z. B. Gebühren, Notarkosten u. dgl.),

2.   den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten wie z. B. Vermessungskosten, Gebühren, Notarkosten u. dgl.),

3. Leistungen Dritter für Baugrunduntersuchung, Vermessung, Planung und Bauleitung sowie für Fremdfinanzierung und Gebühren

4.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,

5.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

 

   a)   Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen sowie für
          den Anschluss an andere Straßen und Wege,

b)   Rinnen, Bordsteinen und Banketten,

c)   Radwegen,

d)   Gehwegen,

e)   Beleuchtungseinrichtungen,

f)    Entwässerungseinrichtungen,

g)   Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

h)   Parkflächen,

i)    unselbständigen Grünanlagen, Straßenbegleitgrün

 

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur 
 insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

 

(3)  Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1.   für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten Verkehrsanlagen,

2.   für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

 

 

§ 3   Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

 

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

 

 

§ 4   Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der

a)   auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,

b)   bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

 

(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde Benshausen den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Absatz 2 hinausgeht.

 

(3)     Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:

 

 

Verkehrsanlagen (Nr. 1 – 3)

Anrechenbare Breiten, die in Kern-, Gewerbe-, und Industriegebiete gelten:

Anrechenbare Breiten die in den sonstigen Baugebiete gelten:

Anteil der Beitragsschuldner:

  1. Anliegerstraßen (= Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen)

 

a) Fahrbahn einschl.
    Randstreifen oder
    Rinne

 

8,50 m

 

 

5,50 m

 

 

60 %

 

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 1,75 m

je 1,75 m

 

60 %

c) Parkstreifen

je 5 m

je 5 m

70 %

 

d) Gehwege

je 2,5 m

 

je 2,5 m

 

70 %

e) Beleuchtung und 
    Oberflächen-
    entwässerung

-

-

60 %

f) Straßenbegleitgrün

    bzw. unselbständige

    Grünanlagen

je 2 m

 

je 2 m

 

70 %

2. Haupterschließungsstraßen (= Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind)

 

a) Fahrbahn einschl.
    Randstreifen oder
    Rinne

 

 

8,50 m

 

 

6,50 m

 

 

40 %

 

b) Radweg einschl.
    Sicherheitsstreifen

 

je 1,75 m

je 1,75 m

 

40 %

c) Parkstreifen

 

je 5 m

 

je 5 m

 

60 %

d) Gehweg

 

je 2,50 m

 

je 2,50 m

 

60 %

e) Beleuchtung und
    Oberflächen- 
    entwässerung

-

-

40 %

f) Straßenbegleitgrün
    bzw. unselbständige
    Grünanlagen

 

je 2 m

 

je 2 m

 

60 %

3. Hauptverkehrsstraßen (= Straßen, die ganz oder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)

 

a) Fahrbahn einschl.
    Randstreifen oder
    Rinne


8,50 m

 

 

8,50 m

 

 

20 %

 

b) Radweg einschl.
    Sicherheitsstreifen

je 1,75 m

je 1,75 m

 

20 %

c) Parkstreifen

 

je 5 m

je 5 m

50 %

d) Gehweg

 

je 2,5 m

je 2,5 m

50 %

e) Beleuchtung und
    Oberflächen-
    entwässerung

-

-

30 % (Mindestsatz)

f) Straßenbegleitgrün

   bzw. unselbständige

   Grünanlagen

je 2 m

 

je 2 m

 

50 %

(4)  Bei den in Absatz 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Absatz 3 Ziffern 1 bis 3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.

 

(5)  Grenzt eine Anlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

 

(6) Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

 

(7)  Für Verkehrsanlagen, die im Absatz 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzte anrechenbare Breite oder der Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt.

 

 

§ 5   Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

 

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.

 

(2)     Als Grundstücksfläche i. S. des Absatz 1 gilt:

1.    der Flächeninhalt des Buchgrundstückes im bürgerlich-rechtlichem Sinne, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt;

2.    ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt.


Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 6 und 7. Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 8.

 

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken

a)   die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b)   die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,

c)   die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich,

d)   für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB besteht,

aa)     wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

bb)     wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche. Bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, gilt vorstehender Satz entsprechend.

e)   die über die sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d) lit. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage bzw. im Fall von Buchstabe d) lit. bb) der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

 

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die

a)  nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,

oder

b)   ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.

 

(5)  Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz 3) vervielfacht mit

 

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 5 Vollgeschossen.

 

(6)  Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)   Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)   Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 

c)   Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Absatz 3 BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,5; dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.

d)   Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

e)   Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.

f)    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

 

(7)  Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a)   bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b)   bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c)   bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,

d)   bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

 

(8)   Für die Flächen nach § 5 Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1.   aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden                                        0,5

2.   im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Fest­setzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

a)     sie ohne Bebauung sind, bei

aa)      Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen                                    0,0167

bb)      Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                                     0,0333

cc)      gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.)                                                    1,0

b)   sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden

       (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne

       Bebauung)                                                       0,5

c)   auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheu­nen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                1,0

      mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),

d)   sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt       1,0

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. b),

e)   sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                1,3

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),

f)    sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen

aa)     mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen,                 1,3

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5,

bb)     mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung                                                 1,0

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5,

          für die Restfläche gilt lit. a).

(9)     Vollgeschosse sind alle Geschosse, deren Deckenober­kante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.

Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Absatz 6 Buchstabe a) bis c) enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,50 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

 

(10)      Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht

a)   bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;

b)   bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c)   bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

 

(11)      Grundstücke an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen im Sinne dieser Satzung werden für jede Anlage mit der Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden.

§ 6   Abschnittsbildung

Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

 

 

§ 7   Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für

1.  die Fahrbahn

2.  die Radwege

3.  die Gehwege

4.  die Parkflächen

5.  die Beleuchtung

6.  die Oberflächenentwässerung

7.  die unselbständigen Grünanlagen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

 

§ 8   Vorauszahlungen und Ablösung

 

(1)  Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Benshausen Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben. Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach dem Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit 8% jährlich zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.                             

(2)  Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.

 

 

§ 9   Beitragspflichtige

 

(1)  Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2)  Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

 

 

§ 10   Entstehung der Beitragsschuld, Fälligkeit

 

(1)  Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Abschnittsbildung (§ 6) und Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Abschnittsbildung bzw. Kostenspaltung, frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Abschnitts- bzw. Teilmaßnahme.

 

(2)  Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 11   Billigkeitsregelungen

 

Die Beiträge können entsprechend der Regelungen nach § 7 b ThürKAG auf Antrag des Beitragspflichtigen ganz oder teilweise gestundet werden.

 

 

§ 12   Auskunftspflicht

 

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen. Kommt der Beitragspflichtige dem Auskunftsverlagen nicht nach, können die notwendigen Grunddaten durch Schätzung ermittelt werden und der Verpflichtete nach § 7 Abs. 14 ThürKAG mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

§ 13   In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung vom 23.04.2002 außer Kraft.

 

Benshausen, 11. Nov. 2009

 

 

 

                                                                                             

Angeschlagen am ..............................

                                                                                     

Abgenommen am  .............................

                                                                                             

 

 

 

 

 

.......................................................

                                                                                                                   

              (Unterschrift)

 

 


Gemeindeverwaltung Benshausen - Markt 7 - 98554 Benshausen - Fon: 036843 70055 - Fax: 036843 70064