Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Benshausen

 

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert am 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in seiner Sitzung am 07.12.2006  die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Benshausen (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

 

 

§ 1   Geltungsbereich

 

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und  -plätzen der      

     Gemeinde Benshausen  innerhalb und außerb der geschhallossenen Ortslage,

     außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

 

 (2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher  Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen

     im Sinne dieser Satzung.

 

 

§ 2   Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch  der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch  hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Benshausen.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

 

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

     1. Aufgrabungen,

     2. Verlegung privater Leitungen,

     3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,  Baumaschinen und -geräten,

     4. Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art,

     5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden,  -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen,

         Schaukästen, Warenständern,  Warenautomaten,   Werbeausstellungen  und Werbewagen,

       6. Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle,

7. Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen

    und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m

    über dem Erdboden  angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

8. Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden

    u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden.

 

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart  

      erlaubnispflichtig.

 

(5)  Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

(6)  Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

 

 

§ 3   Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

 

(2) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen  Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

 

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw.,  die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 4   Verfahre

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

 

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten

 a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,

 b) Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraus-

     sichtliche Dauer und  den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der

     Sondernutzung, - Letzteres, soweit dies möglich ist,

 c) einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies

    für die Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint.  Auf

    Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige

    Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

 

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger

    gesetzlicher Rege­lungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit

    die Gemeinde nicht Trä­ger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis

    nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

 

(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis  

     zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so

     hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der

     Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

 

 

§ 5   Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis

     nach dieser Satzung nicht:

 1. Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene

     Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich

     genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutz-dächer (Markisen), Vordächer;

 2. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an

     die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb

      einer Höhe von  bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite

      einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und

      eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt;

 3. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen

     (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.)

     an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m

     angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm

     zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern 

     sie den Verkehr nicht beeinträchtigen;

 4. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten,

     Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass

    von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen,

    sofern der Gehweg nicht beschädigt wird;

 5. Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen

      oder in deren Luftraum hineinragen;

 6. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;

 7. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Müll-

   tonnen, die auf Anordnung der Gemeinde auf Gehwegen angebracht werden;

       8. historische Kellereingänge und Treppenanlagen

 

(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder

     teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des

     Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

 

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder

     Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

 

 

§ 6   Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

 

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung

     oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren  Zustand der Straße bzw. des  Gehweges wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.

 

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer

      oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

 

 

§ 7   Sorgfaltspflichten

 

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen  Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach

     den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem  und sauberem Zustand erhalten.

 

 (3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten,dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper

     eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von

     Gegenständen ein Aufgraben  der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass

     jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten  Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden  wird. Das Bauamt der Gemeinde ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere  beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren  Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

 

 

§ 8   Schadenshaftung

 

(1)   Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für  den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

 

(2)   Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen  verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung   der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen  die Gemeinde erhoben werden.

 

 

(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die  Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein

      und Prämienquittungen vorzulegen.

 

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 9   Sicherheitsleistung

 

(1) Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

 

(2) Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

 

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

 

 

 

§ 10   Ausnahmen

 

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

 a) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und

     § 8 Abs. 10 FStrG,

 b) Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

 

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

 

(3)   Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 11   Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)  entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;

b)  den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt;

c)  entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß    

     wiederherstellt;

d)  die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen 

     nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln 

     der Technik errichtet oder erhält.

 

(2) Gemäß § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2 und

     § 20 Abs. 3 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) kann  jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro       geahndet werden.

 

 

§ 12   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Benshausen, 17. 1. 2007                                             

 

 

 

 

Keil

Bürgermeister

 

 

                                                                           ausgehangen:…………………….

 

                                                                           abgenommen:……………………


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