Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

im Gebiet der Gemeinde Benshausen

(Sondernutzungsgebührensatzung)

 

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert am 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen in seiner Sitzung am 07.12.2006 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Benshausen (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

 

 

§ 1   Erhebung von Gebühren

 

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne  von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet

     der Gemeinde Benshausen vom 23.01.03 werden Gebühren nach Maßgabe des

     in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

 

§ 2   Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtige sind:

      a) der Antragsteller oder

      b) der Erlaubnisinhaber oder

      c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als

     Gesamtschuldner.

 

§ 3   Gebührenberechnung

 

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die

     Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße

     und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

 (4)     Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese

     auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

 

 

§ 4   Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn

    der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung

    in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

 (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

 a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)  auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)  Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

 

§ 5   Gebührenerstattung

 

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

 

§ 6   Billigkeitsmaßnahmen

 

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend

 (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

 

§ 7   Erstattung sonstiger Kosten

 

Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten 

zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

 

§ 8   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Benshausen,   17. 1. 2007                                                                                    

 

                                                                                             

 

 

Keil

Bürgermeister

 

                                                                                              ausgehangen:…………………….

 

                                                                                              abgenommen:……………………


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