Gemeinde

Benshausen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    

 

  Verwaltungskostensatzung

der Gemeindeverwaltung Benshausen

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert am 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)  vom 19. September 2000 (GVBl. S 301), zuletzt geändert am 29. März 2011 (GVBl. S. 61), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 321), zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537) sowie der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO) vom 25. Januar 1995 (GVBl. S. 92), geändert am 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568, 573) hat der Gemeinde der Gemeindeverwaltung Benshausen in der Sitzung vom 30.06.2011 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

 

 

(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen   Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.

 

(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer – auch Rechtsvorschriften der Gemeinde Benshausen – erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

 

 

 

§ 2

Gebührenfreie Amtshandlungen

 

 

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die

 

1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder

2. von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn,

    dass ein Dritter die Amtshandlungen mittelbar veranlasst hat.

 

 

 

 

 

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

 

(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:

 

1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des  

    öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet

    werden oder diesen gleichgestellt sind,

 

2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung

    einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,

 

3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften

    des öffentlichen Rechts,

 

4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche

    die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

    haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und   

    Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind,

 

5. freie Wohlfahrtsverbände.

 

(2) Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren

Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen,

bleiben unberührt.

 

 

§ 4

Gebühren in besonderen Fällen

 

 

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Gemeindeverwaltung Benshausen abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

 

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der

sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird

ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine

Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr

um ein Viertel.

 

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden bzw. die Gebühr kann ermäßigt

werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Kostengläubiger

 

Kostengläubiger ist die Gemeinde Benshausen.

 

 

§ 6

Kostenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

 

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

 

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte

    Erklärung übernommen hat,

 

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Kostenbemessung

 

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 8

Rahmengebühren

 

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die

Gebühr bemessen

 

1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten

    und

 

2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.

 

 

§ 9

Auslagen

 

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen

Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten

sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu

entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer

anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 €

übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde

entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

 

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

 

1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und

    Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so werden die für

    die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren     

    erhoben;

 

2. Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,

 

3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

 

4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,

5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,

 

6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

 

7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

 

8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge,

    Kosten für Fotokopien und Vervielfältigungen nach den im Kostenverzeichnis   

    vorgesehenen Sätzen.

 

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften

(einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur

erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.

 

 

§ 10

Kostenentscheidung

 

(1) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

 

(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

 

1. die kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. die Zahlungsfrist,

 

(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Entstehen – Fälligkeit

 

 

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu

erstattenden Betrages.

 

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner

fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

 

 

 

 

§ 12

Zahlung - Zahlungsverzug

 

(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen

zu entrichten.

 

(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 13

Zuwiderhandlungen

 

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines   

anderen

 

1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder  

    Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    oder

 

2. einer Gemeinde oder Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsache

    in Unkenntnis lässt.

 

Der Versuch ist strafbar.

 

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten

eines Abgabenpflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht

(leichtfertige Abgabenverkürzung).

 

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden,

 wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

 

2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der

    Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung    

    von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von   

    Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunaler Abgaben zuwiderhandelt.

   

 

§ 14

Rechtsbehelf

 

Gegen die Erhebung von Gebühren auf Grund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeindeverwaltung Benshausen 

      vom 02.12.1993 außer Kraft.

 

 

 

 

Benshausen,  17.08.2011

 

 

 

 

 

Keil

Bürgermeister                                                                         Siegel

 

 

 

 

Anlage: Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeindeverwaltung 

             Benshausen.

 

 

 

 

                                                                                              ausgehangen: ………………

                                                                                              abgenommen: ………………

                                                                                              Unterschrift    ……………….

 

 

Anlage:

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung

der Gemeindeverwaltung Benshausen

 

 

A

Allgemeine Verwaltungskosten

 

Betrag

 

1.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist

 

5,00 bis 50,00 €

2.

Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien:

 

a)

Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u.a. für jede angefangene Seite

DIN A4

DIN A5

 

 

2,50 €

1,50 €

b)

Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten

für jede angefangene Seite                 

DIN A4

DIN A5

 

 

 

4,00 €

3,00 €

c)

Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung o.ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, ½ der für die Amtshandlung erhobene Gebühr, mindestens

 

 

2,50 €

d)

Durchschriften je angefangene Seite

0,50 €

e)

Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je angefangene Seite

 

0,75 €

f)

Druckstücke über Büro-Druckgeräte (Computer)

im Format A4 in schwarz/weiß je angefangen Seite

im Format A4 in Farben je angefangen Seite

 

0,75 €

1,00 €

g)

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von

Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene Seite

 

1,00 €

h)

Fotokopien (schwarz-weiß)

DIN A4 je Stück

DIN A3 je Stück

Fotokopien (Farbe)

DIN A4 je Stück

DIN A3 je Stück

 

0,25 €

0,50 €

 

0,50 €

0,75 €

i)

schriftliche Auskünfte je angefangene Seite

2,00 €

j)

Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut

aa) zwecks Auskunft nicht einfacher Art

bb) zur Ausfertigung von Auszügen je angefangene Seite

 

1,50 €

2,50 €

k)

Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern usw. je Tag (für Aus- und Weiterbildung sowie Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu zahlen)

 

 

 

7,50 €

3.

Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen:

 

a)

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

2,50 €

b)

Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2

 

1,50 €

c)

Bescheinigung einfacher Art

1,50 €

d)

Bescheinigungen bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand

je angefangene halbe Stunde

jedoch nicht mehr als

 

5,00 €

15,00 €

e)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für:

 

Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

alle übrigen Beschäftigten

 

Für Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15,00 €

12,00 €

10,00 €

 

B

Besondere Verwaltungskosten

 

Betrag

 

1.

Haupt- und Finanzverwaltung

 

a)

Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren

 

5,00 €

b)

Ersatz einer Hundesteuermarke bei Verlust oder Nichtrückgabe bei Abmeldung des Hundes

 

2,50 €

c)

Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben

2,50 €

d)

Zweitausfertigung von Steuerbescheiden

1,50 €

2.

Ordnungsangelegenheiten

 

a)

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

5,00 €

bis 50,00 €

b)

Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr

Fundsachen im Werte bis 10,00 €

Fundsachen im Werte über 10,00 € bis 25,00 €

Fundsachen im Werte über 25,00 € bis 50,00 €

Fundsachen im Werte über 50,00 € bis 150,00 €

Fundsachen im Werte über 150,00 €

 

bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten freigesetzt werden.

 

1,00 €

1,50 €

2,00 €

6 %

2 %

3.

Bau- und Grundstückangelegenheiten

 

a)

Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines

gesetzlichen Vorkaufsrechts für je angefangene 500,00 € Grundstückswert

(Kaufpreis)

mindestens

höchstens

 

 

0,50 €

5,00 €

20,00€

b)

Bescheinigung über Anliegerleistungen

5,00 €

c)

schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand

5,00 €

d)

schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes

5,00 €

e)

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

5,00 €

bis 50,00 €

f)

Städtebauliche Bestätigung für den Antrag auf einen KfW-Kredit

10,00 €

g)

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

aa) im endausgebauten Straßenbereich je lfd. Meter zu verlegendes Kabel

mindestens pro Antrag

höchstens pro Antrag

bb) in noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen je lfd. Meter zu verlegendes Kabel

mindestens pro Antrag

höchstens pro Antrag

 

 

 

1,00 €

2.500,00 €

 

 

0,50 €

1.250,00 €

h)

Erklärung gemäß § 62 b Abs. 2 Thür BO

5,00 €

 

 

 


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