Gemeinde
Benshausen
Verwaltungskostensatzung
der Gemeindeverwaltung Benshausen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert am 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S 301), zuletzt geändert am 29. März 2011 (GVBl. S. 61), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 321), zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537) sowie der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO) vom 25. Januar 1995 (GVBl. S. 92), geändert am 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568, 573) hat der Gemeinde der Gemeindeverwaltung Benshausen in der Sitzung vom 30.06.2011 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer – auch Rechtsvorschriften der Gemeinde Benshausen – erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.
§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen
Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die
1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder
2. von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn,
dass ein Dritter die Amtshandlungen mittelbar veranlasst hat.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet
werden oder diesen gleichgestellt sind,
2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften
des öffentlichen Rechts,
4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche
die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und
Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind,
5. freie Wohlfahrtsverbände.
(2) Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren
Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleiben unberührt.
§ 4
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Gemeindeverwaltung Benshausen abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der
sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr
um ein Viertel.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden bzw. die Gebühr kann ermäßigt
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 5
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Gemeinde Benshausen.
§ 6
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Kostenbemessung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8
Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die
Gebühr bemessen
1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten
und
2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.
§ 9
Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen
Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten
sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu
entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer
anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 €
übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde
entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und
Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so werden die für
die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren
erhoben;
2. Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge,
Kosten für Fotokopien und Vervielfältigungen nach den im Kostenverzeichnis
vorgesehenen Sätzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften
(einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur
erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.
§ 10
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
5. die Zahlungsfrist,
(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 11
Entstehen – Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner
fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 12
Zahlung - Zahlungsverzug
(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen
zu entrichten.
(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 13
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines
anderen
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder
Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder
2. einer Gemeinde oder Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsache
in Unkenntnis lässt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Abgabenpflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht
(leichtfertige Abgabenverkürzung).
(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der
Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung
von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von
Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunaler Abgaben zuwiderhandelt.
§ 14
Rechtsbehelf
Gegen die Erhebung von Gebühren auf Grund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeindeverwaltung Benshausen
vom 02.12.1993 außer Kraft.
Benshausen, 17.08.2011
Keil
Bürgermeister Siegel
Anlage: Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeindeverwaltung
Benshausen.
ausgehangen: ………………
abgenommen: ………………
Unterschrift ……………….
Anlage:
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
der Gemeindeverwaltung Benshausen
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|
A
Allgemeine Verwaltungskosten |
Betrag
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1. |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist |
5,00 bis 50,00 € |
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2. |
Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien: |
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a) |
Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u.a. für jede angefangene Seite
DIN A4
DIN A5 |
2,50 €
1,50 € |
|
b) |
Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten
für jede angefangene Seite
DIN A4
DIN A5 |
4,00 €
3,00 € |
|
c) |
Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung o.ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, ½ der für die Amtshandlung erhobene Gebühr, mindestens |
2,50 € |
|
d) |
Durchschriften je angefangene Seite |
0,50 € |
|
e) |
Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je angefangene Seite |
0,75 € |
|
f) |
Druckstücke über Büro-Druckgeräte (Computer)
im Format A4 in schwarz/weiß je angefangen Seite
im Format A4 in Farben je angefangen Seite |
0,75 €
1,00 € |
|
g) |
Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von
Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene Seite |
1,00 € |
|
h) |
Fotokopien (schwarz-weiß)
DIN A4 je Stück
DIN A3 je Stück
Fotokopien (Farbe)
DIN A4 je Stück
DIN A3 je Stück |
0,25 €
0,50 €
0,50 €
0,75 € |
|
i) |
schriftliche Auskünfte je angefangene Seite |
2,00 € |
|
j) |
Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut
aa) zwecks Auskunft nicht einfacher Art
bb) zur Ausfertigung von Auszügen je angefangene Seite |
1,50 €
2,50 € |
|
k) |
Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern usw. je Tag (für Aus- und Weiterbildung sowie Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu zahlen) |
7,50 € |
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3. |
Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen: |
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a) |
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen |
2,50 € |
|
b) |
Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2 |
1,50 € |
|
c) |
Bescheinigung einfacher Art |
1,50 € |
|
d) |
Bescheinigungen bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand
je angefangene halbe Stunde
jedoch nicht mehr als |
5,00 €
15,00 € |
|
e) |
Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für:
Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
alle übrigen Beschäftigten
Für Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze erhoben. |
15,00 €
12,00 €
10,00 € |
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B
Besondere Verwaltungskosten |
Betrag
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1. |
Haupt- und Finanzverwaltung |
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a) |
Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren |
5,00 € |
|
b) |
Ersatz einer Hundesteuermarke bei Verlust oder Nichtrückgabe bei Abmeldung des Hundes |
2,50 € |
|
c) |
Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben |
2,50 € |
|
d) |
Zweitausfertigung von Steuerbescheiden |
1,50 € |
|
2. |
Ordnungsangelegenheiten |
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|
a) |
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
5,00 €
bis 50,00 € |
|
b) |
Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr
Fundsachen im Werte bis 10,00 €
Fundsachen im Werte über 10,00 € bis 25,00 €
Fundsachen im Werte über 25,00 € bis 50,00 €
Fundsachen im Werte über 50,00 € bis 150,00 €
Fundsachen im Werte über 150,00 €
bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten freigesetzt werden. |
1,00 €
1,50 €
2,00 €
6 %
2 % |
|
3. |
Bau- und Grundstückangelegenheiten |
|
|
a) |
Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines
gesetzlichen Vorkaufsrechts für je angefangene 500,00 € Grundstückswert
(Kaufpreis)
mindestens
höchstens |
0,50 €
5,00 €
20,00€ |
|
b) |
Bescheinigung über Anliegerleistungen |
5,00 € |
|
c) |
schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand |
5,00 € |
|
d) |
schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes |
5,00 € |
|
e) |
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
5,00 €
bis 50,00 € |
|
f) |
Städtebauliche Bestätigung für den Antrag auf einen KfW-Kredit |
10,00 € |
|
g) |
Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz
aa) im endausgebauten Straßenbereich je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
mindestens pro Antrag
höchstens pro Antrag
bb) in noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
mindestens pro Antrag
höchstens pro Antrag |
1,00 €
2.500,00 €
0,50 €
1.250,00 € |
|
h) |
Erklärung gemäß § 62 b Abs. 2 Thür BO |
5,00 € |